Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
Stand: 01.01.2021
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Wird zitiert von 484 Entscheidungen zu § 15 HOAI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 28.02.2012 – 5 O 166/06
- OLG Köln, 30.10.2015 – 19 U 53/13Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 27.06.2006 – I-21 U 14/05
- OLG Hamm, 01.12.2005 – 24 U 89/05Zitiert von 1
- OLG Köln, 07.03.2001 – 17 U 34/00Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.10.2014 – I-5 U 84/10
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 12.06.2026 – 18 O 193/25
- OLG Köln, 18.03.2026 – 11 U 109/23
- OLG Celle, 11.02.2026 – 14 U 172/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
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