Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI

§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen571 Entscheidungen

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 14 § 16