Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI

§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen484 Entscheidungen

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

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